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ASP Kadaversuchhunde

Mindestanforderungen für den Einsatz von Kadaversuchhundegespannen im Land Thüringen

Vorwort

Die Afrikanische Schweinepest bedroht nach wie vor die deutschen Schweinehaltungsbetriebe und den Wildschweinbestand. Damit bei einem eventuellen Krankheitsausbruch schnell und effektiv reagiert werden kann, sollen jetzt auch in Thüringen spezielle Hunde bereitstehen. Mit dem Afrikanischen Schweinepest-Virus (ASP) infizierte Schwarzwildkadaver zu entfernen, dient der Unterbrechung eines damit einhergehenden Infektionszyklus und damit der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung dieser Tierseuche. Bisherige Erfahrungen zeigen den großen Nutzen des Einsatzes von speziell ausgebildeten und entsprechend geprüften Suchhundegespannen.

1)     Zweck der Prüfung:

Es ist die Eignung des Hundeführergespannes in Hinblick auf seine zukünftige Verwendung als Fallwildsuchhundegespann festzustellen. Diese Eignung wird anerkannt, wenn eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den hier festgesetzten Mindestanforderungen durchgeführt wurde.

2)     Zulassungsvoraussetzungen:

Hund und Hundeführer müssen physisch und psychisch in der Lage sein, auch im schwierigen Gelände über einen längeren Zeitraum nach Schwarzwildkadavern zu suchen.

Der Hund muss:

a) am Tag der Prüfung mindestens 12 Monate alt,

b) klinisch gesund,

c) einen gültigen Impfschutz gemäß StIKo Vet, mindestens aber für Tollwut, Staupe,      Leptospirose aufweisen sowie

d) gechipt (Implantierung eines Transponders) sein.

Der Hund muss kein Jagdhund sein.

Mit der Anmeldung legt der Hundeführer folgende Unterlagen in Kopie vor:

a) Haftpflichtversicherung für den Hund

b) Impfausweis bzw. der EU-Heimtierausweis des Hundes

c) gültiger Jagdschein in Kopie, sofern vorhanden.

Die Teilnahme an der Prüfung setzt den Besitz eines Jagdscheins nicht voraus.

Die Unterlagen legt der Hundeführer vor Beginn der Prüfung im Original vor.

Bei der Anmeldung zur Prüfung gibt der Hundeführer an, ob der Hund als Bringsel-, Passivverweiser oder Totverbeller arbeitet.

3)     Prüfungsanforderungen:

Ein Führer darf auf einer Prüfung nicht mehr als zwei Hunde führen. Der Hund darf an einem Tag lediglich einmal die Prüfung absolvieren. Der Hund soll während der Prüfung eine Schutzweste und ein GPS-Ortungsgerät tragen. Der Hund findet innerhalb von 20 Minuten mindestens zwei der drei ausgelegten Suchgegenstände pro Fläche und zeigt sie seinem Führer nach erstmaligem Finden in geeigneter Form an. Die Zeitspanne gilt pro Fläche, insgesamt muss der Hund somit mindestens vier der insgesamt sechs Suchgegenstände finden und anzeigen (Bringselverweiser, Passivverweiser, Totverbeller).

Der Bringselverweiser nimmt am gefundenen Stück sein am Halsband befestigtes Bringsel unverzüglich auf und begibt sich auf direktem Weg zu seinem Führer zurück. Im Anschluss, führt der Hund seinen Führer zum von ihm gefunden Stück.

Der Passivverweiser legt oder setzt sich so lange neben dem Fundstück ab bis der Hundeführer die Situation nach Aufforderung des Richters auflösen darf.

Der Totverbeller gibt so lange Laut bis der Hundeführer die Situation nach Aufforderung des Richters auflösen darf.

Die Suche erfolgt ohne Riemen. Das Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln (z.B. Teletakt, Stachelhalsbänder, Würgehalsungen oder entsprechende Atrappen) ist nicht zulässig. Ortungsgeräte dürfen ausschließlich zur Ortung des Hundes eingesetzt werden. Während der freien Suche des Hundes werden zwei Schrotschüsse im Abstand von mindestens 20 Sekunden durch den Hundeführer selbst oder durch einen Richter abgegeben. Der Abstand des Hundes zum Schießenden beträgt mindestens 30 m und kann auch außerhalb der abzusuchenden Fläche abgegeben werden. Der Hund ist nicht schussfest, wenn er nicht innerhalb von drei Minuten nach Schussabgabe die Suche wiederaufnimmt. Die kurzzeitige Rückkehr zum Führer und/oder Lautäußerungen des Hundes sind unschädlich.

Hunde, die

a) sich der Einwirkung des Führers oder der Prüfung entziehen,

b) das Suchstück (versuchen zu) apportieren, es anschneiden, auffressen, vergraben oder sich in ihm wälzen,

c) Blinker sind,

d) wild-, hand- oder schussscheu sind,

e) über keinen Grundgehorsam (mindestens Abrufbarkeit) verfügen,

f)  sich unsicher im Gelände bewegen,

g) sich aggressiv gegenüber Artgenossen oder Personen zeigen,

können die Prüfung nicht bestehen!

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